Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen (AGB) der
SKALARIS Gesellschaft für Kommunikation und Management mbH,
Alfred-Döblin-Straße 25, 49088 Osnabrück, Germany
im folgenden SKALARIS
§ 1 Allgemeines
- Für alle Lieferungen und Dienstleitungen gelten ausschließlich die nachstehenden Leistungsbedingungen, sie gelten gegenüber allen Auftraggebern.
- Die SKALARIS führt alle Arbeiten stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden ohne ausdrücklichen Auftrag nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Sofern nicht anders vereinbart, kann sich die SKALARIS nach eigenem Ermessen zur Auftragsdurchführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die SKALARIS nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die SKALARIS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäfts- und Leistungsbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluß und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Mitwirkung des Auftraggebers
- Eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der Zusammenarbeit und die Qualität der SKALARIS-Leistungen ist eine möglichst umfassende Information der SAKLARIS durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird daher in eigener Person und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter, in dem Projekt mitwirken. Sämtliche Fragen der SKALARIS-Mitarbeiter über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zu Geschäftspartnern werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die SKALARIS-Mitarbeiter werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann. Der Auftrageber wird eine Kontaktperson für die Zusammenarbeit benennen, welche berechtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags notwendig sind.
§ 3 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß
- Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag oder Angebot bezeichnete Beratungs-und/oder Schulungstätigkeit, nicht – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf Fragen der rechtlichen Gestaltung oder Zulässigkeit.
- Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die im Vertrag / Angebot festgelegte Tätigkeit maßgebend.
- Änderungen der Leistungen behält sich die SKALARIS auch nach Vertragsabschluß / Annahmen des Angebotes vor, sofern diese Änderungen weder dem Inhalt des Vertrages noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Der Auftraggeber wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der Auftragnehmerin einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief, Fax, Email).
- Teilleistungen sind zulässig.
- Die dem Vertrag / Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen und Kosten sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Für alle Leistungen der SKALARIS gelten die bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten der SKALARIS. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und auf eines der angegebenen Konten ohne Abzug zu überweisen. Danach tritt sofort Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Teilrechnungen sind zulässig.
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank erhoben. - Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die SKALARIS berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt.
- Ist der Auftrageber mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist die SKALARIS berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.
- Für erbrachte Dienstleitungen besteht Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung.
- Berücksichtigt die SKALARIS Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Geheimhaltung
- Die SKALARIS verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsinterna und von als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln. Die SKALARIS wird das Datengeheimnis gemäß §5 BDSG wahren. Die SKALARIS ist befugt, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftraggeber bekannt gegebenen personenbezogene Daten EDV-gestützt zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges für die Projektabwicklung bedeutsames Know-how sowie für Informationen, die der SKALARIS bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.
§ 6 Haftung
- Die SKALARIS haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch gegenüber Dritten. Die Haftung ist begrenzt auf die fünffache Aufragssumme, maximal jedoch auf eine Höhe von € 50.000,– pro Auftrag / Vertrag.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die SKALARIS sind schriftlich anzuzeigen und verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Auftreten.
§ 7. Schutz des geistigen Eigentums
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der SKALARIS gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die SKALARIS Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
- Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Vorträge werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch die SKALARIS, auch von Teilen der Unterlagen, sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.
§ 8 Treuepflicht
- Änderungsverlangen des Auftraggebers wird die SKALARIS Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich eine der Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, vereinbaren Auftraggeber und SKALARIS eine Anpassung des Vertrages, insbesondere auch über die Änderung der Honorierung und die Terminierung.
- Auftraggeber und SKALARIS verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Dazu gehören insbesondere:
- Der Verzicht auf die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (Auftrag auf eigene Rechnung) von Mitarbeitern der SKALARIS, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig waren oder im Zusammenhang damit bekannt geworden sind. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für zwölf volle Monate über den Abschluss des Auftrags hinaus. Bei Nichteinhaltung beträgt der Schadensersatz mindestens ein Jahresgehalt des Mitarbeiters.
- Die Nichtweitergabe von Berichten, Planen, Gutachten, Geschäftsinterna etc. an Dritte
- Frühzeitige gegenseitige Information über Umstände, die die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu behindern drohen.
§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle sich mittelbar und unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich Zahlungspflicht, ist der Sitz der SKALARIS
- Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der SKALARIS zuständige Gerichtsort. Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
§ 10 Sonstiges
- Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der SKALARIS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Zusatzvereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform (Brief, Fax, Email) und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder Projektsachstandsberichte werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich hierbei eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine wirtschaftlich gleichwertige angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, falls sie den Punkt bedacht hätten.
Stand: 01. Januar 2013